Für Besitzer von Oldtimern oder besonderen Fahrzeugen und Liebhaberstücken kann die Wertermittlung des Fahrzeugs von großer Wichtigkeit sein. Unsere unabhängigen Prüfer stehen Ihnen in allen Belangen für Oldtimer-Wertgutachten zur Verfügung.
Ermittlung folgender Werte für den Oldtimer:
- Marktwert
- Wiederbeschaffungswert
- Wiederherstellungswert
- Ermittlung der Zustandsnote
- Service zur Erlangung eines H-Kennzeichens
- Hauptuntersuchung
Umfang des Oldtimer-Wertgutachtens
Die ausführliche Bewertung beinhaltet eine gründliche Untersuchung der einzelnen Fahrzeugkomponenten wie z.B. Innenraum, Motorraum, Lackierung, Unterboden etc.
In der Gesamtzustandsnote werden diese einzeln ermittelten Zustandsnoten aller Bereiche zusammengefasst.
Was wird beim Oldtimergutachten dokumentiert?
In der ausführlichen Bewertung des Oldtimers werden eventuelle Vorschäden oder sonstige Besonderheiten dokumentiert, wie Restaurationsaufwand, Vorbesitzer, Modellgeschichte etc. Ebenso die Zustandsnoten der einzelnen Fahrzeugkomponenten.
Wozu dient das Oldtimer-Wertgutachten?
- Verwendung für Versicherungseinstufung
- Sicherheit im Schadenfall, um jederzeit den Wert des Oldtimers nachweisen zu können
- Hilfestellung bei Kauf und Verkauf, da alle wertrelevanten Bereiche dokumentiert werden
Wertdefinitionen: Der Wert eines Oldtimers
Marktwert
Der Marktwert gibt Auskunft über den gegenwärtigen Wert des Fahrzeuges am Markt, d.h. für dieses Fahrzeug würde zum jetzigen Zeitpunkt der als Marktwert geschätzte Betrag beim An-/Verkauf bezahlt bzw. erzielt werden. Es handelt sich dabei in der Regel um den Durchschnittspreis am Privatmarkt und ist somit MwSt. neutral und als Endpreis zu verstehen.
Bei seltener gehandelten Fahrzeugmodellen und bei Fahrzeugen, die schwerpunktmäßig gewerblich vertrieben werden, fließen auch der Handel (als Nettobetrag), die internationalen Auktionsergebnisse (ohne Mwst.) sowie die internationale Marktsituation mit in den Marktwert ein. Der Marktwert ist die Basis der Versicherungseinstufung (Kaskobedingungen) bei Oldtimersondertarifen. Er gilt als festgesetzer Preis (Taxe) im Sinne von § 57 VVG (Versicherungsvertragsgesetz). Der Marktwert ist MwSt. neutral.
Wiederbeschaffungswert
Der Wiederbeschaffungswert ist eine Größe aus dem Haftungsrecht (§ 249 BGB). Er bestimmt sich nach der Summe, die der Geschädigte im Falle eines Unfalls aufwenden muss, um ein gleichartiges und gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu beschaffen. Dabei ist der Wiederbeschaffungswert zum Zeitpunkt eines Unfalls am freien Markt zu bemessen.
Hierbei sind nicht die eventuell bisher aufgebrachten Restaurationskosten oder Aufwendungen maßgeblich, sondern nur der Betrag, der - auch unter Berücksichtigung des seriösen gewerblichen Handels (inkl. MwSt.) - dafür bezahlt werden muss. Der angegebene Wiederbeschaffungswert (nach Haftpflichtgesichtspunkten) berücksichtigt dabei eine kurzfristige Ersatzbeschaffung. Der Wiederbeschaffungswert ist insbesondere die Grundlage für die Abwicklung eines Haftpflichtschadens.
Wiederherstellungswert
Der Wiederherstellungswert ist wichtig, wenn eine aufwendige und langwierige Restauration belegt werden soll. Der Preis spiegelt aber nicht die Marktsituation wieder, bedingt dadurch, dass sich bei einem Verkauf die aufgebrachten Aufwendungen erfahrungsgemäß nur selten erzielen lassen. Nur bei einer absolut gleichwertigen Wiederbeschaffung im identischen Zustand (also ohne zwischenzeitliche Nutzung) würde der angegebene Wiederherstellungswert anfallen.
Hierunter versteht die Versicherung den Wert, der aufgebracht werden muss, um ein beschädigtes, überdurchschnittlich gut erhaltenes bzw. restauriertes Liebhaberfahrzeug wieder in den vorigen Zustand zu versetzen.
Üblicherweise sind diese Fahrzeuge nur zum Marktwert versicherbar. Dieser Wert reicht in der Regel nicht aus, um die erforderlichen Wiederherstellungs- bzw. Instandsetzungskosten nach einem kapitalen Schaden auszugleichen. Eine eventuelle Versicherung schließt diese Lücke und bietet in diesen Fällen Versicherungsschutz für die tatsächlich aufgewendeten und erforderlichen Kosten, bis maximal zum vereinbarten Wiederherstellungswert.